„Die allgemeine Gesundheitsfürsorge als Interesse der Gemeinschaft.“ [1]
Der Zürcher Strafrechtswissenschaftler Mausbach beschreibt, dass der Staat an einer gesunden Bevölkerung interessiert sei. Daraus liesse sich ableiten, dass er grundsätzlich an der Schaffung von Voraussetzungen interessiert sei, die diesem Ziel dienen. Dabei sei hinsichtlich der Schweigepflicht des Arztes ein Gedanke grundlegend:
Die Gesundheit Aller steht in Abhängigkeit zu der Gesundheit des Einzelnen. Dies gilt nicht nur unmittelbar für die medizinische Gesundheit, sondern auch für die „Gesundheit“ der Demokratie. Die Möglichkeit zur Partizipation an den Staatsangelegenheiten ist nur gegeben, wenn ausreichend Zeit und Fähigkeit dafür vorhanden ist. Fehlt die Partizipationsmöglichkeit, weil sich die Bevölkerung ausschliesslich mit der Erhaltung ihrer Gesundheit befassen muss, leidet die Demokratie. Folglich ist ein vitales Interesse am Bestehen und Funktionieren einer vertrauenswürdigen Gesundheitspflege des Staates gegeben. Nur kranke Personen, die ein Vertrauen in die Medizin und Ärzte haben, gehen so rechtzeitig und ausreichend häufig zur Behandlung, dass gewährleistet ist, dass ansteckende Krankheiten nicht verschleppt werden.
Einer der entscheidenden Punkte zur Begründung und Aufrechterhaltung dieses Vertrauens in ein funktionierendes Gesundheitssystem ist der Schutz der ärztlichen Schweigepflicht. Dabei kann ein Schutz des ärztlichen Berufsgeheimnisses durch die Androhung einer strafrechtlichen Sanktion bei Verletzung desselben als wirksamstes Mittel zur Überzeugung des Patienten angesehen werden.[2] …
Für eine Offenbarung gegenüber der zuständigen vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde ist dem Grundsatz nach ebenfalls weder eine Berechtigung noch Verpflichtung des Arztes gegeben. Weder auf Verlangen noch initiativ sınd der Aufsichtsbehörde Einsicht in Krankenunterlagen zu gewähren, noch sonstige schweigepflichtgeschützten Informationen zu kommunizien.[3]
Mit ihrer Weigerung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich beliebigen Einblick in Patientenakten zu geben, ohne dass Patienten dazu legitimiert haben, hat Fr. Dr. Wyler nicht nur eine wesentliche Grundlage der ärztlichen Haltung verteidigt und ihre Aufgabe wahrgenommen die Geheimnisse der Patienten vor Unbefugten zu schützen, sondern sie hat auch dazu beigetragen einen wesentlichen Pfeiler unserer Demokratie aufrecht zu erhalten.
Das ungesetzliche Anliegen der Gesundheitsdirektion ist dokumentiert. (Klicken Sie hier)